Mitwirkung der Eltern
Nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 2) sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Die schulische Erziehung legt Art. 7 Abs. 1 GG in die Verantwortung des Staates.
Das Recht der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten begrenzt das staatliche Bestimmungsrecht zwar, doch lassen sich aus ihm keine konkreten Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte ableiten. Den Ländern steht es aber offen, Elterngremien mit Mitwirkungsrechten auszustatten.
Für die Mitwirkung in der Schule hat jedes Land ein eigenes Konzept verwirklicht, wonach die kollektive Mitwirkung der Eltern auf schulischer und überschulischer Ebene in unterschiedlichem Umfang und in vielfältiger Ausgestaltung in den Landesverfassungen sowie den Schulgesetzen geregelt ist.
Generell gilt aber, dass die Elternmitwirkung innerhalb der Schule auf zwei Ebenen erfolgen kann: auf der unteren Ebene in der Klasse des Schulkinds (Klassenelternversammlung, Klassenpflegschaft), auf der oberen Ebene für die Schule insgesamt (Schulelternbeirat, Elternvertretung).
Danach folgt in einzelnen Ländern die regionale Ebene und schließlich die Ebene des Landes (Landeselternbeirat). Auf Bundesebene haben sich Landeselternbeiräte zum Bundeselternrat zusammengeschlossen.
In der Empfehlung "Bildung und Erziehung als gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11.10.2018) spricht sich die Kultusministerkonferenz für eine von gegenseitigem Respekt getragene Kooperation von Eltern und Schule aus. Orientiert an den Herausforderungen der Zeit, zeigt die Empfehlung Perspektiven für die weitere Entwicklung auf.
Quelle: Dossier der KMK "Eltern und Erziehungsberechtigte"