Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - §5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten (Berlin)
§5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung des Landes Berlin beschreibt die Einsatzgebiete und Aufgaben von Schulhelfer*innen. Des Weiteren werden das Antragsverfahren und die Kooperation von Schule und Jugendhilfe geregelt.
Dokument von: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin
Fach, Sachgebiet
- Behindertenpädagogik Sonderschule / Förderschule, Inklusive und Integrative Erziehung
- Schule Schulwesen allgemein Schulrecht
Schlagwörter
Berlin, Antragstellung, Inklusion, Integrationshelfer, Jugendhilfe, Rechtsgrundlage, Schulbegleitung, Sonderpädagogischer Förderbedarf, Verordnung,
Bildungsbereich | Grundschule; Sekundarstufe I; Sekundarstufe II; Sonderschule / Behindertenpädagogik |
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Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | juris GmbH, service@juris.de |
Erstellt am | 02.08.2019 |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Zugang | ohne Anmeldung frei zugänglich |
Kostenpflichtig | nein |
Gehört zu URL |
https://gesetze.berlin.de/bsbe/ |
Zuletzt geändert am | 26.03.2021 |